Das Wattenmeer und das Öl

Auf den ersten Blick wird deutlich, dass das Wattenmeer mehr ist als nur Watt – mit seiner Vielzahl an Landschaften bietet es einen Lebensraum für rund 10.000 verschiedene Arten. Für viele von ihnen steht und fällt mit dem Schutz des Wattenmeers das Überleben ihrer Art. So stehen über 1.000 der dort lebenden Tierarten bereits auf der Roten Liste der gefährdeten Arten.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Nationalpark Wattenmeer unter besonderem Schutz steht, plant DEA (Deutsche Erdöl AG) auf der Suche nach neuen Ölvorkommen Probebohrungen im Wattenmeer. DEA besteht seit 1899, ursprünglich als Tochtergesellschaft vom Energiekonzern RWE, heute in der Hand der russischen Gruppe LetterOne.

Die Ölbohrungen müssen unter anderem von dem schleswig-holsteinischen Umweltminister Robert Habeck genehmigt werden. Eine Verweigerung der Genehmigung ist nicht nur rechtlich möglich, sondern für einen konsequenten Schutz der Tier- und Pflanzenwelt im Wattenmeer auch erforderlich.

Die EU beschreibt in den Richtlinien 2013/30 die Gefahr, die mit den Bohrungen einhergeht: „Schwere Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten  können  verheerende,  nicht  wiedergutzumachende    Folgen    für    die    Meeres-    und    Küstenumwelt […] nach  sich  ziehen.“ Ein von Greenpeace in Auftrag gegebenes Gutachten weißt zudem darauf hin, dass Probebohrungen wegen der fehlenden Kenntnisse über den Untergrund ein noch höheres Gefahrenpotenzial bergen.

Die Entscheidung für einen konsequenten Schutz des Wattenmeers wird allerdings von der „Ministererklärung der Achten Trilateralen Regierungskonferenz zum Schutz des Wattenmeeres Stade“ (Stand 1997) bedroht. Darin werden Probebohrungen innerhalb des Schutzgebietes unter der Voraussetzung gestattet, dass „begründeterweise glaubhaft gemacht ist, dass die Lagerstätten von einem außerhalb des Schutzgebietes liegenden Standort aus ausgebeutet werden können“.

Dem steht gegenüber, dass laut dem Nationalparkgesetz „alle Handlungen unzulässig [sind], die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können“ (s. NPG § 5 (1)). Neben dem bestehenden Unfallrisiko wäre also bereits eine Bohrung an sich eine Veränderung des Nationalparks und nach dem NPG somit zu verbieten.

(Stand: Dezember 2016)

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